Sonntag, 20. März 2016

Tanz ins Glück?

Selbständige Tanzlehrer können versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse (KSK) sein.

Manchmal werden Streitigkeiten bis zum Bundessozialgericht weitergeführt, über die man sich etwas wundert. Mit Urteil vom 25.11.2015 (B 3 KS 3/14 R) musste das Bundessozialgericht klarstellen, dass auch moderne Tanzformen wie Jazztanz, Modern Dance und Hip Hop eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 1 KSVG darstellen können. 

Ausgangspunkt war die Klage einer selbständigen Tanzlehrerin, die hauptberuflich in verschiedenen Tanzschulen unterrichtete mit dem Ziel, ihre Schüler zu Tänzern und Tänzerinnen auszubilden. Sie stellte einen Antrag auf Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, da sie im Sinne des § 1 KSVG darstellende Kunst, nämlich Jazztanz, Modern Dance und Hip Hop lehrte. Die Aufnahme in die KSK wurde ihr jedoch verweigert weil seitens der Künstlersozialkasse aufgrund eines früheren Urteils des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 RdNr 18 f - "Tango Argentino“) die Auffassung vertreten wurde, dass Jazztanz grundsätzlich keine darstellende Kunst, sondern lediglich Breitensport sei. 





Das Bundessozialgericht hat nun klargestellt, dass es für die Frage der Versicherung nach dem KSVG  - soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - entscheidend darauf ankommt, ob der Tanz als Sport oder ob er als Kunstform unterrichtet wird. Ob Tanz als Sport oder als Kunstform betrieben wird, hängt nicht von der Tanzrichtung ab. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, in welchem Kontext der Tanz bzw. der Tanzunterricht schwerpunktmäßig ausgeübt wird und ob er als Sport betrieben oder als Kunst dargeboten wird. Für die Frage, ob ein Tanz als Sport oder als Kunst betrieben wird, kann es z.B.  auf die Frage ankommen, ob Darbietungen und Wettbewerbe in einer Sporthalle ausgeführt werden und ob Regeln und Wertungsmaßstäbe aus dem Bereich des Sports angelegt werden (wie z.B. bei Standardtänzen), oder ob die Wettbewerbsteilnehmer ihre Darbietung auf einer Bühne vorführen und bei der Bewertung überwiegend künstlerische Maßstäbe (wie bei Ballettwettbewerben) angelegt werden.  Im ersten Fall wird es sich eher um Sport handeln, im zweiten um Kunst. Nicht versicherungspflichtig dürften hiernach Tanzlehrer in Sportvereinen und Fitnessclubs sein. Tanzlehrer hingegen, die ihre Schüler mit ihrem Unterricht zu Bühnentänzerinnen und -tänzern ausbilden sind versicherungspflichtig nach dem KSVG. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es viele Einzelfälle geben, in denen jeweils eine Einzelfallbewertung wird stattfinden müssen.

Weil des einen Freud nicht selten des anderen Leid ist, sollten selbständige Tanzlehrer - soweit sie noch nicht in der Künstlersozialkasse versichert sind - unbedingt ihren versicherungsrechtlichen Status überdenken: Denn die Versicherungspflicht in der KSK ist nicht von einem Antrag abhängig, sondern entsteht kraft Gesetzes. Wer als selbständiger Tanzlehrer tätig und in der KSK versicherungspflichtig ist, kann daher - wenn er sich nicht zur KSK anmeldet - auch Jahre  später noch zur Zahlung der Versicherungsbeiträge herangezogen werden. Das ist besonders ärgerlich, wenn man sich  - in Unkenntnis der Versicherungspflicht - bereits anderweitig versichert hat und die dort bezahlen Beiträge nicht erstattet bekommen kann. 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder sich durch uns beraten lassen wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Doris Kindermann




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