Dienstag, 23. Februar 2016

Schönheitsoperation auf Krankenschein? Hier kriegen Sie Ihr Fett weg!

Eine Schönheits-OP auf Kostender der Krankenversicherung durchführen zu lassen ist in aller Regel nicht möglich.

Zu sogenannten Schönheitsoperationen gehören unter anderem  Haut- und Lidstraffungen ebenso wie Fettabsaugung, Nasen- oder Kinnkorrektur und Brustvergrößerung- oder verkleinerung.

Krankenversicherungen dürfen Leistungen, die nicht notwendig sind, nicht bewilligen. Bestimmte Maßnahmen, wie z.B. Schönheitsoperationen werden deshalb nicht von der Krankenversicherung übernommen.  Betroffen sind oftmals aber auch Eingriffe und Verfahren, deren Wirksamkeit nicht hinreichend belegt ist oder auch Eingriffe, bei denen die Grenze zwischen medizinisch erforderlichem Eingriff und Schönheitsoperation fließend oder umstritten ist. Für Fettabsaugungen (Liposektion) wird seitens der behandelnden Ärzte beispielsweise oftmals durchaus von einer medizinischen Indikation ausgegangen, Krankenversicherungen sehen diese jedoch in der Regel nicht.



Immer wieder gelingt es aber, im Einzelfall doch eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung zu erwirken. 

Denn weil die Versicherungsnehmer in der Vergangenheit auf die Entscheidung ihrer Krankenversicherung darüber, ob die Kosten einer medizinischen Behandlung übernommen werden oder nicht, oftmals lange warten mussten, hat der Gesetzgeber den Krankenversicherungen für die Ablehnung entsprechender Leistungen zeitlich recht enge Grenzen gesetzt. Lehnt die Krankenversicherung eine beantragte Leistung nicht innerhalb dieser Fristen ab, so gilt die beantragte Leistung als genehmigt und der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung. Dies gilt nach einhelliger Auffassung auch für die Kosten solcher Behandlungen, die nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht übernahmefähig sind. Mithin auch für Schönheitsoperationen, wie z.B. Facelifts oder Ohrenkorrekturen.

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 20.01.16 ( L 5 KR 238/15 B ER) wie zuvor auch schon das Sozialgericht Lüneburg mit  Urteil vom 17.02.15 ( S 16 KR 96/14) nun auch noch einmal klargestellt, dass den Versicherungsnehmern in dem Fall, dass eine beantragte Leistung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgelehnt wird, nicht nur ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, sondern dass die Versicherungsnehmer in diesem Fall einen Sachleistungsanspruch gegen ihre Krankenversicherung haben. Von der Krankenversicherung war in dem zur Entscheidung stehenden Fall zunächst behauptet worden, die Versicherungsnehmerin, die eine Fettabsaugung durchführen lassen wollte,  hätte lediglich einen Kostenerstattungsanspruch mit der Folge, dass sie die Kosten der Behandlung zunächst hätte verauslagen müssen. Die vom Gesetzgeber zugunsten der Versicherungsnehmer getroffene Regelung hätte dann all jene ausgeschlossen, die es sich nicht hätten leisten können, die Kosten für die gewünschte medizinische Maßnahme zunächst selbst zu zahlen. Hier stellte das Landessozialgericht klar, dass die gesetzlichen Regelungen einen Sachleistungsanspruch direkt gegen die Krankenversicherung beinhalten. Dass heißt die Versicherungsnehmerin konnte die Fettabsaugung vornehmen lassen und das Krankenhaus durfte die erbrachte Leistung direkt mit ihrer Krankenkasse abrechnen.

Eine beantragte Leistung, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von der Krankenkasse abgelehnt wird, gilt von der Krankenversicherung hiernach als genehmigt und kann von dem Leistungserbringer, d.h. dem Arzt oder dem Krankenhaus, direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der beantragten Leistung um eine  Leistung handelt, die nach den Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht genehmigungsfähig wäre.

Auch  bei geplanten Schönheits-OPs kann es sich daher durchaus lohnen, die Kostenübernahme bei der Krankenversicherung zu beantragen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder sich durch uns beraten lassen wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Doris Kindermann