Sonntag, 6. März 2016

Künstlersozialabgabe - Money for Nothing?

Musiker, die als Bandleader andere Künstler als freie Mitarbeiter beschäftigen, müssen sich spätestens nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.15 ( B 3 KS 2/14) damit auseinandersetzen, dass sie möglicherweise nicht nur die eigenen Beiträge zur Künstlersozialversicherung zahlen müssen, sondern auch die Künstlersozialabgabe für die von ihnen als freie Mitarbeiter beschäftigten Künstler.

Bei dem Fall, der dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.15 (B 3 KS 2/14 R) zugrunde lag, wurde eine Bandleaderin zur Zahlung der Künstlersozialabgabe auf die Honorare ihrer Bandmitglieder herangezogen. Als künstlerische Leiterin zweier Bands organisierte sie regelmäßig deren Auftritte,  an denen sie als Sängerin und Choreographin auch selbst mitwirkte.


Nach Auffassung der Künstlersozialkasse betreibt sie ein Künstlermanagement im Sinne des § 24 Abs, 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der eine Theater-,  Konzert oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betreibt, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen.

Die Bands der Klägerin treten in der Regel in einer Besetzung von vier bis sechs Musiker auf und spielen im Rahmen von Liveauftritten von der Bandleaderin ausgewählte und arrangierte Coverversionen von Hits aus den 1970er bis 1990er Jahre. Die klagende Bandleaderin hatte für ihre beiden Gruppen jeweils in eigenem Namen die Verträge mit Veranstaltern oder Veranstaltungsagenturen geschlossen, die jeweils vereinbarte Gage eingezogen und an die mitwirkenden Musiker, die sie für die Auftritte als freie Mitarbeiter beschäftigte, ausgekehrt. Der Umstand, dass sie selbst im Verhältnis zu den Konzertveranstaltern als Unternehmerin auftrat und ihre Bandmitglieder als freie Mitarbeiter für die jeweiligen Auftritte buchte und honorierte führte dazu, dass sie als Unternehmerin im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG betrachtet wurde.
Daneben resultierte die Pflicht der Bandleaderin zur Zahlung der Künstlersozialabgabe in dem zur Entscheidung stehenden Fall auch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG. Von dieser Vorschrift werden Unternehmer erfaßt, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen.  Da die Klägerin die anderen Bandmitglieder regelmäßig als freie Mitarbeiter beschäftigte, war sie auch nach dieser Auffangbestimmung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.

"Money for Nothing" ist die Künstlersozialabgabe aber natürlich nicht, denn sie finanziert die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler und Publizisten und ist eigentlich eine ziemlich großartige Errungenschaft.

Sind Bands  - wie in dem hier entschiedenen Fall - so organisiert, dass ein Bandmitglieder allein nach außen die Geschäfte führt und die übrigen Bandmitglieder lediglich für Auftritte als freie Mitarbeiter vergütet, muss die Künstlersozialabgabe in die mit den Konzertveranstaltern zu vereinbarenden Honorare einkalkuliert werden.

Soll vermieden werden, dass die Künstlersozialabgabe von einem Bandmitglied für die Leistungen der anderen Bandmitglieder gezahlt werden muss,  muss innerhalb der Band eine andere Form der Zusammenarbeit gestaltet werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder sich durch uns beraten lassen wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Doris Kindermann

















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